AGB Firma von Arb Gmbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Massgebende Bedingungen

Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Systems (von Arb GmbH) („Verkäuferin“) und dem Besteller gelten ausschliesslich die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin in der jeweils aktuellen Fassung („AGB“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu den AGB der Verkäuferin in Widerspruch stehen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Haben die Parteien mehrere Geschäfte unter Berücksichtigung der AGB der Verkäuferin abgeschlossen, so gelten diese ebenfalls für Folgegeschäfte in der jeweils aktuellen Fassung, auch wenn sie einem neuen Geschäft nicht ausdrücklich zugrundegelegt werden.

 

  1. Grundsätzliches

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). Weitere oderanders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder von der Firma Suisse Systems schriftlich bestätigt sind.

  1. Offerten und Auftragsannahme

Die Offerten unterlagen, wie Zeichnungen etc., bleiben Eigentum der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). und dürfen Dritten ohne schriftliche Einwilligung der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH).  nicht zur Kenntnisgebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). verbindlich. Da wir unsere Abrechnungen und Offerten mit einem Online Tool bearbeiten sind die Digitalen Bestätigungen und Unterschriften gültig (Art. 14 Abs. 2bis OR). Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den darin offerierten Anlagen durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.

  1. Preise

Die Preise verstehen sich für Lieferungen ab Lieferwerk, unverpackt, sofern nicht
ausdrücklich erwähnt und in Schweizer Franken. Für das Abladen müssen, wenn
notwendig, bauseits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bauseits sind zu erstellen: sanitäre, elektrische und Gasinstallationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen. Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbstwenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.Die von der Firma Suisse Systems bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommendie gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung,z. B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.

  1. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind frei Zahlstelle der Verkäuferin zu leisten. Die Rechnungen der Verkäuferin sind auch dann fristgemäss zu begleichen, wenn Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen geltend gemacht werden. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreissig Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sind in jedem Fall sofort ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt gegenüber der Verkäuferin ohne ausdrückliche Mahnung mit Ablauf des Fälligkeitstermines in Verzug. Die Verkäuferin ist berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% des Gesamtpreises zu berechnen. Ausserdem verfallen Kulanz und Rabatte, diese werden zusätzlich eingefordert.

50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Lieferung. Kommt der Auftraggeber/Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszins von 8% pro Jahr in Rechnung gestellt. Überdies müssen sämtliche, in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehenden Kosten vergütet werden. Bei nicht Frist gerechter Bezahlung verfallen Kulanz, Preisnachlass und Rabatte. Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist die Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh) berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Käufer zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist die Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh) berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. ( Zurückbehaltungsrecht ) Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

Onlinekäufe über die Website der Firma Suisse Systems sind stets im Voraus zu bezahlen. Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Käufer hierzu zur Verfügung.

  1. Mass- und Fabrikationsgrundlagen

Nach Auftragserteilung erstellt die Firma Suisse Systems aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zu Gestaltung, Bestückung und zu den Massen bestätigt.

  1. Lieferfristen

Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und
höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Die Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh) muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder anderen Angaben zu spät geliefert werden bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z. B. Baumasse ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Abnahme Verzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.

Mit der schriftlichen Einwilligung der Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh)  ist der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus verspäteter oder Mangelhaften Lieferung sind ausgeschlossen.

  1. Montage

Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet, und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen der Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh). umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. die Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein verschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

  1. Baubeschädigungen und Diebstahl

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden der Firma Suisse Systems (von Arb Gmbh). nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch deren Monteure verursacht worden sind.

  1. Rücknahme- und Entsorgungsgebühr

Die Rücknahme- und Entsorgungsgebührbeträgt pro Untertisch-Maschine
CHF 100.00 und pro Haubenmodell  und Kombisteamer usw. (ohne Anlagen)
CHF 150.00, davon ausgeschlossen sind Kühlschränke und Anlagen, die gesondert nach Aufwand betrachtet werden müssen.

  1. Regiearbeiten

Durch Käufer verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes des Käufers gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

  1. Versicherung

Die Monteure sind UVG-versichert. Für durch der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). verschuldete Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

  1. Materiallagerung und Einrichtungsschutz

Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung der Firma Suisse Systems für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird ausdrücklich abgelehnt.

  1. Bauabnahme

Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch den Käufer oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder dem Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Käufer oder dessen Vertretung die Kontrolle und die schriftliche Bestätigung der Übernahme nach zweimaliger Aufforderung durch die Firma Suisse Systems nicht innert 3 Tagen vornimmt.

  1. Gewährleistung – Garantie

Die Gewährleistungsfrist-zeit beginnt mit dem Tage der Ablieferung.

Die Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) übernimmt gegenüber dem Käufer während zwölf Monaten die volle Garantie für die Freiheit alter Produkte von Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehlern. Der Käufer hat Ansprüche aus dieser Garantie durch schriftliche Mitteilung an die Verkäuferin geltend zu machen. Diese Mitteilung muss bei offensichtlichen Mängeln unmittelbar nach Inbetriebnahme, bei Mängeln, welche trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, spätestens sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich erfolgen, ansonsten die Kaufgegenstände als genehmigt gelten.

Die Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) ist berechtigt, die beanstandeten Teile zu prüfen. Sie behält sich die Wahl vor, den fehlerhaften Kaufgegenstand entweder auszubessern oder Ersatz zu liefern. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandelung oder Minderung sowie auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind – unabhängig von deren Rechtsgrund – ausgeschlossen.

Die Firma Suisse Systems verpflichtet sich alle Teile, die während der Gewährleistungsfrist/-zeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko in die Fabrik zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Gewährleistungsbestimmungen.

3. Ort der Gewährleistungserfüllung

Wo ausdrücklich geschrieben: Premium Spülmaschinen haben eine Vollgarantie am Ort ihres Einsatzes. Das heisst, die Kosten für Arbeit, Material und Anfahrt sind gedeckt, sofern die Anfahrt per PKW möglich ist. Zusätzliche Aufwendungen für die Anreise (z.B. Parkbussen, Tickets, für Bergbahnen o.Ä.) gehen zu Lasten des Käufers. Geräte, welche nicht Ausdrücklich mit „Vor-Ort-Service“ gekennzeichnet sind, haben eine Teilgarantie in der Suisse Systems Werkstatt. Das heisst, dass die Geräte zur Reparatur eingeschickt werden müssen, wobei die Kosten für Arbeit und Material gedeckt sind. Anfahrts- oder Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.

  1. Haftung

Der Versand erfolgt ohne bestimmte Vorschrift stets nach bestem Ermessen der Verkäuferin. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung beim Käufer eintrifft. Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Schäden an Personen und Sachen werden wegbedungen. Die Haftung umfasst bei der Gewährleistung nur die Sache selbst, also das mangelhafte Produkt. Für Folgekosten, wenn etwa das mangelhafte Produkt einen weiteren Schaden verursacht, z.B. Arbeitsausfall, Verdienstausfall, Todesfall, Bussen durch dritte wird durch die Suisse Systems (von Arb GmbH) nicht gehaftet. Jede Verantwortung wird abgelehnt.

  1. Anerkennung

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Suisse Systems.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten bzw. installierten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der Firma Suisse Systems im Eigentum der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang hat der Käufer die Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) seine Rechte wahrnehmen kann. Der Käufer haftet für entstandenen Ausfall der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH). Diese ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt nach Schweizerischem Recht im Register am Sitze des Käufers eintragen zu lassen. Erst nach vollständiger Bezahlung der Gesamtpreisforderung geht der Kaufgegenstand in das unbeschwerte Eigentum des Käufers über.

Der Käufer verpflichtet sich, Adressänderungen mindestens vierzehn Tage vor dem Umzug bekannt zu geben, damit der Eintrag des Eigentumsvorbehaltes am neuen Wohnsitz / Sitz des Käufers erfolgen kann. Falls vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht wird, ist der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware sofort der Verkäuferin zurückzugeben. Ausserdem kann die Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) einen Mietzins und Entschädigung gelten machen, diesfalls pro Monat 7% vom Kaufpreis als vereinbart. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung. Für die bei der Demontage zwecks Rücknahme der Ware allenfalls entstehenden Schäden hat Firma Suisse Systems (von Arb GmbH), nicht einzustehen.

  1. Chemische Produkte

Die Kunden der chemischen Erzeugnisse der Suisse Systems / Oekostar (von Arb GmbH) erklären sich dazu bereit, dass Sie über alle  Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern gemäss den EU-Richtlinien 93/112 EG und 2001/58/EG im Rahmen der Zustellung des Lieferscheins oder Kundendienstrapportes informiert werden und mit dem Abruf der Sicherheitsdatenblätter über die Internetseite von Suisse Systems einverstanden sind. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass die durch die Firma Suisse Systems / Oekostar (von Arb GmbH) übermittelten Änderungen der Sicherheitsdatenblätter im Betrieb des Kunden nicht mitgeteilt wurden, haftet der Kunde selbst. Die Vertriebspartner der Firma Suisse Systems / Oekostar (von Arb GmbH) (Fachhändler und Transportpersonen) sind zur Einhaltung der ADR-Vorschriften verpflichtet. Diese werden den Vertriebspartnern ausgehändigt und sind zudem unter www.suissesystems.ch jederzeit abrufbar. Sofern die Vertriebspartner Dritte mit dem Transport unserer chemischen Erzeugnisse beauftragen, so haben diese ihrerseits sicherzustellen, dass diesen Personen die ADR-Vorschriften zur Kenntnis gebracht werden. Die Firma Suisse Systems / Oekostar (von Arb GmbH) haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritten die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Die Vertriebspartner stellen die Firma Suisse Systems / Oekostar (von Arb GmbH) vor Ansprüchen Dritter frei, die darauf zurückzuführen sind, dass diesen die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Es gelten die jeweils aktuellen ADR-Vorschriften.

  1. Anwendbares Recht

Alle Rechtsverhältnisse zwischen der Firma Suisse Systems und dem Käufer unterliegen ausschliesslich des schweizerischen Rechts. Die Anwendbarkeit internationaler Kaufrechtsabkommen wird ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand

Für die gerichtliche Beurteilung aller Streitigkeiten zwischen dem Käufer und der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) sind ausschliesslich der ordentlichen Gerichte am Sitz der Firma Suisse Systems (von Arb GmbH) zuständig.